Wir erstellen Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude:
- als öffentlich-rechtlicher Nachweis nach §16 Abs. 1 EnEV- Monatsbilanzverfahren (Neubau)
- zwecks Verkauf, Vermietung etc. nach §16 Abs. 2 EnEV (für Bestandsgebäude),
- bedarfsorientierter oder verbrauchsorientierter Ausweis